Sondergericht Hannover

Sondergerichte, darunter auch das Sondergericht Hannover, entwickelten sich während der 12 Jahre nationalsozialistischer Herrschaft von Spezialstrafkammern zur Verfolgung politischer NS-Gegner zu „Panzertruppen der Strafrechtspflege“, um die gesamte (Kriegs)Gesellschaft mit drakonischen Strafandrohungen gefügig zu halten.

Papieretikett, das im Dritten Reich an Radios ("Volksempfängern") angebracht wurde. Es warnt die Bevölkerung vor dem Hören sog. "Feindsender". Autor unbekannt. Wikimedia Commons
Papieretikett, das im Dritten Reich an Radios ("Volksempfängern") angebracht wurde. Es warnt die Bevölkerung vor dem Hören sog. "Feindsender". Autor unbekannt. Wikimedia Commons

Juristische Absicherung der NS-Herrschaft

Unmittelbar nach der Machtübertragung an die Nationalsozialisten werden am 21. März 1933 in jedem der damaligen Oberlandesgerichtsbezirke spezielle Sondergerichte eingeführt. Sie dienen im Übergang zur totalen Herrschaft in erster Linie der Verfolgung von Sozialdemokraten und Kommunisten und verhandeln Straftatbestände, die in der „Reichstagsbrand-Verordnung“ vom 28. Februar 1933 und der „Heimtücke-Verordnung“ vom 21. März 1933 aufgeführt sind. Gemeinsam ist ihnen die zeitlich unbefristete Aufhebung von Grundrechten (wie Presse- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Wohnung und mehr) und die Beschneidung der Rechte von Angeklagten vor Gericht. Damit ist der Ausnahmezustand unbefristet. Sondergerichte werden geschaffen, um buchstäblich “kurzen Prozess” machen, gegen ihre Urteile kann keine Revision eingelegt werden.

Nach seiner Festigung weitet das Regime die Aufgaben der Sondergerichte auf Bestrafung aller kritischen Äußerungen gegenüber Partei und Staat aus – dazu reicht ein anzüglicher Witz. Die Fälle organisierten politischen Widerstands (“Hochverrat”) werden vom Berliner Volksgerichtshof oder speziellen Strafsenaten übernommen, so kommen die Prozesse gegen Mitglieder der Sozialistischen Front Hannover nach den Verhaftungswellen der Jahre 1935-37 vor das zuständige Oberlandesgericht Hamm. Nach Kriegsbeginn ahnden die Sondergerichte mit drakonischen Strafen alle Vergehen gegen die neu verkündeten Verordnungen (VO), wie die VolksschädlingsVO oder die RundfunkVO: “Standgerichte der inneren Front”.

Sondergericht Hannover

Das Sondergericht für den Bereich des Oberlandesgerichts Celle ist für den Bereich des heutigen Landes Niedersachsen (ohne die damals selbständigen Länder Oldenburg und Braunschweig) zuständig. Angesiedelt wird es beim Landgericht Hannover im 1882 bezogenen “Alten Justizgebäude” am Raschplatz; nach dessen Zerstörung 1943 arbeitet es im “Neuen Justizgebäude” am Volgersweg, dem heutigen Amtsgericht. Allerdings urteilt im späteren Kriegsverlauf die “Reisekammer” des Sondergerichts auch entfernt von Hannover. Zwischen 1933 und 1945 führt es geschätzt etwa 4.200 Verfahren mit Anklageerhebung durch, ihre Mehrzahl fällt in die Kriegszeit. Auch die gefällten Todesurteile erreichen im Jahr 1943 mit der Zahl 59 einen Höchststand.

Vor Kriegsbeginn dominieren Fälle, die nach „ReichstagsbrandVO“ und „HeimtückeVO“ geahndet werden. Dabei ist nicht immer die politische Linke im Visier. Mit dem Übergang zur offenen militärischen Aufrüstung mehren sich ab dem Jahr 1936 Verfahren gegen Mitglieder der “Zeugen Jehovas” (“Internationale Bibelforscher-Vereinigung”) wegen Verstößen gegen das im Juni 1933 erlassene Organisations- und Betätigungsverbot. Denn „Zeugen Jehovas“ verweigern konsequent und mit großem Mut nicht nur den Wehrdienst, sondern auch Kasernenbau und Tätigkeiten in der Rüstungsindustrie. Das Sondergericht Hannover verhängt im ersten Halbjahr 1937 Strafen von jeweils bis zu zwei Jahren Gefängnis gegen insgesamt 98 Mitglieder der “Zeugen Jehovas”.

Gesinnungsjustiz

Die eigentlichen Maulkorb-Paragraphen stellen aber Bestimmungen des “Heimtücke-Gesetzes” (vor 1934: “HeimtückeVO”) dar, die “gehässige, hetzerische, oder von niedriger Gesinnung zeugende Behauptungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP” sanktionieren. Selbst Tatsachenfeststellungen können nun strafwürdig sein, wenn das Gericht ihre Wirkung als dem Staat abträglich einstuft. So bringt die öffentliche Aussage, während des ersten Boykotts vom 1. April 1933 seien Patienten in Hannover gewaltsam am Besuch jüdischer Ärzte gehindert worden, einer 71jährigen Jüdin ein halbes Jahr Gefängnis ein. Die hannoversche NSDAP-Zeitung urteilt, dass “an dieser Rederei natürlich kein Wort wahr sei”. Dabei fanden die Aktionen vor aller Augen statt – was gerade ihr Sinn war.

Während der Kriegszeit wird die Zahl der “Heimtücke-Verfahren” von Verfahren gegen vermeintliche “Volksschädlinge” übertroffen. Aber sie kommen weiter vor – wegen Zweifel am Endsieg, Häme über “Nazi-Bonzen”, Mitleid gegenüber Verfolgten. Systemkritische Bemerkungen oder das Erzählen von “Flüsterwitzen” sind wegen allgegenwärtiger Denunzianten ein hohes Risiko. Beispiele: Wegen der Behauptung, im Ausland sei man freier als in Deutschland, “Man könne nicht sagen, was man denke”, verurteilt das Sondergericht Hannover einen ehemaligen Sozialdemokraten zur Einweisung in eine Nervenklinik – und bestätigt damit dessen Feststellung. Und wegen Bedauerns über das Misslingen des Attentats auf Hitler im Münchner Bürgerbräukeller im November 1939 verhängt das Sondergericht gegen zwei Angeklagte die drakonischen Strafen von je fünf Jahren Gefängnis.

Radikalisierung im Krieg

Unmittelbar nach Kriegsbeginn werden “zum Schutz der inneren Front” zahlreiche Verordnungen erlassen, deren Verletzung auf direktem Wege vor ein Sondergericht führt. Um die Propagandahoheit zu erhalten, stellt das NS-Regime das Abhören feindlicher Sender unter hohe Strafen (“RundfunkVO”). In unguter Erinnerung an die Hungerstreiks im Ersten Weltkrieg regelt eine “KriegswirtschaftsVO” die allseitige staatliche Kontrolle des Wirtschaftslebens und die Rationierung von Gütern; Vergehen wie Nichtanmeldung von Waren, Schwarzschlachtungen, Fälschung von Bezugsscheinen wie Lebensmittelmarken kann zu hohen Freiheitsstrafen und sogar zur Todesstrafe führen. Das gleiche gilt für vormals leichte Delikte wie einfacher Diebstahl, wenn sie “unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Krieges begangen wurden”, also während Bombenalarms („Verdunkelungsverbrechen“) oder als falscher Griff in brennenden Häusern oder Ruinen (“Plünderung”). Hier kommt regelmäßig die “VolksschädlingsVO” zur Anwendung.

In der zweiten Kriegshälfte trifft sie oft Männer und Frauen aus dem Millionenheer der Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen, die im Transportsektor bei Reichsbahn oder Reichspost schuften und durch ständigen Hunger zum Öffnen oder Unterschlagen von (Feldpost-)Päckchen getrieben werden. Das Sondergericht Hannover verurteilt im Dezember 1943 einen französischen Güterarbeiter für den Diebstahl von zwei Dosen Fisch zu einem Jahr Gefängnis. Ein tschechischer Rangierarbeiter erhält im Oktober 1942 wegen des Diebstahls von 40 Paketen 10 Jahre Zuchthaus. Von den 210 bekannten Todesurteilen des Sondergerichts Hannover (davon 170 vollstreckt) werden 99 nach der “Volksschädlings-VO” ausgesprochen.

Text Sondergericht Hannover (PDF)

Weitere Informationen online

Wikipedia-Beitrag: Sondergericht
Wikipedia-Beitrag Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen
Wikipedia-Beitrag Feindsender
bpb Justiz im Dritten Reich
bpb Deutschland Archiv Schlussstrich statt Sühne

Literatur Auswahl

Texte und Bildredaktion: Michael Pechel